Ratgeber für Erben
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Amtswege und Verständigungen

AM STANDESAMT

Der nächste Schritt nach der Freigabe des Leichnams zur Bestattung und Vorliegen des Totenscheines, ist den Sterbefall auf dem Standesamt zu beurkunden.

  • Geburtsurkunde
  • Meldezettel
  • Staatsbürgerschaftsnachweis/Reisepass
  • Heiratsurkunde/Scheidungsurteil/Sterbeurkunde des Partners
  • Gegebenenfalls Nachweis des akademischen Grades sollten dabei vorgelegt werden.

Der Standesbeamte macht die Eintragung im Sterbebuch und stellt die Sterbeurkunde (Abschrift aus dem Sterbebuch) aus.

Tipp: Lassen Sie sich mehrere Sterbeurkunden (Abschriften aus dem Sterbebuch) ausstellen, weil diese bei verschiedenen Stellen zur Abmeldung – mitunter auch im Original – gebraucht werden.

Das Standesamt hilft Ihnen mit der Meldung des Todesfalles an:

  • Meldebehörde des letzten Wohnsitzes
  • Hauptverband der österr. Sozialversicherungsträger (gesetzliche Kranken-, Pensions- und Unfallversicherungsträger). Achtung! Die Anträge auf Witwen- und Waisenrente müssen Sie selbst stellen (dasselbe gilt für Firmenpensionen im In- und Ausland)!
  • Staatsbürgerschaftsstelle bei österreichischen Staatsbürgern
  • Konsularische Vertretungsbehörde in Österreich (bei Angehörigen eines Drittstaates)
  • Führerscheinregister
  • Zentrales Personenstandsregister
  • Verlassenschaftsgericht

Tipp: Fragen Sie im Zweifel immer nochmal nach, was automatisch geschieht und worum Sie sich als nächstes kümmern sollten!

DIGITALER NACHLASS

Ein Thema, welches erst vor wenigen Jahren aufgetaucht ist, ist die Frage was mit den Social-Media-Accounts des Verstorbenen zu geschehen hat. Sollen diese gelöscht werden? Sollen sie zu Gedenkseiten umfunktioniert werden? Selbst bei diesem „virtuellen“ Thema kann es zu heftigen Diskussionen innerhalb der Familie kommen, weil die einen Fotos vom Begräbnis und vom Toten veröffentlichen wollen, während andere vor allem die eigene Privatsphäre und die ihrer Familie schützen möchten.

Ich selbst bin sehr offen in meiner Kommunikation über soziale Medien, stelle aber in meinem Freundeskreis fest, dass immer mehr Menschen bevorzugen, die „digitale Öffentlichkeit“ zu meiden. Somit muss auch hier ein Kompromiss zwischen dem Willen des Verstorbenen und den Wünschen der Hinterbliebenen gefunden werden.

Es ist in diesem Zusammenhang auch wichtig vor Gruppenfotos zu klären, wer etwas gegen die Veröffentlichung seiner Fotos einzuwenden hat. Andernfalls könnte es passieren, dass jemand zwar auf allen Fotos drauf sein möchte, sich im Anschluss aber gegen deren Veröffentlichung ausspricht, und so Freunden und Familienmitgliedern indirekt die Verwendung ihrer eigenen Bilder in den sozialen Netzwerken verwehrt.

ALLE INFORMIEREN

Im Familien- und Freundeskreis ist es eine Pflicht, die belastend sein kann, gegenüber Behörden ist es weniger emotional aber genauso wichtig – Sie müssen nun etliche Stellen und Personen über den Todesfall informieren.

Freunde und Familie:

  • Freunde und Verwandte kann man mit Briefen, Parten und Sterbeanzeigen klassisch informieren
  • Vielleicht hat man auch eine Mailing-Liste des Erblassers, wodurch das Versenden der traurigen Nachricht schneller, kostengünstiger und leichter zu bewältigen ist. Aber Achtung, es ist auch nicht jedermanns Sache auf diesem Wege vom Tod eines engen Freundes oder Familienmitglieds zu erfahren!
  • Auch Soziale Medien wie Facebook, Instagram, Linked-In, Twitter, Xing, oder WhatsApp können hilfreich sein, um niemanden aus dem weiteren Bekanntenkreis des Verstorbenen zu vergessen. Zweckmäßig ist vermutlich, erst einmal das Ableben selbst und dann die Abschiedsmöglichkeiten zu posten
  • Zu überlegen ist auch wer zum Leichenschmaus geladen wird. Das kann gerade zwischen Land und Stadt und auch von Familie zu Familie unterschiedlich sein, und hängt natürlich auch von den finanziellen Möglichkeiten ab.

Behörden und Institutionen:

  • Arbeitgeber oder Pensionsstelle
  • Sozialversicherung (inkl. Anmeldung von Ansprüchen auf Witwen- und Waisenrente)
  • Hausverwaltung
  • Post, Telekom und Mobilfunkbetreiber
  • Gas- und Strombetreiber
  • Mitgesellschafter in Firmenbeteiligungen / Gewerbebehörde
  • Steuerberater, Finanzamt
  • Diverse Vereine (ÖAMTC, ARBÖ, Parteien, Gewerkschaft)
  • Verlage und Zeitungen (Abonnements)
  • Kirchenbeitragsstelle
  • Den Immobilienmakler und den Versicherungsmakler Ihres Vertrauens sowie Ihren Vermögensberater, denn diese können im Erhebungsvorgang rasch eine aktuelle Aufstellung von Verträgen und ähnlichem bereitstellen
  • Versicherungen
  • Banken
  • Waffenbehörde/Polizei (nimmt gegebenenfalls Kategorie B Waffen in Verwahrung)

Tipp: Achten Sie besonders auf namentlich an den Verstorbenen adressierte Schriftstücke in der täglichen Post, und verständigen Sie dann gegebenenfalls den Absender.

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