Ratgeber für Erben
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Steuerbelastung

Auch hier nimmt der Staat von den Lebenden und Toten! (Mag. Thilo Börner)

1.1 ERBSCHAFTSSTEUER

Es gab zwar für die Wähler den Schaukampf der Parteien um die Erbschaftssteuer, und diese wurde 2008 abgeschafft, was für Randbereiche wie Einrichtungs- und Schmuckgegenstände, oder bei werthaltigen Sammlungen oder Firmen von Vorteil ist, aber einerseits wurden danach zahlreiche Doppelbesteuerungsabkommen von anderen Ländern aufgekündigt (wenn Sie also länderübergreifend erben, bereden Sie das bitte mit Ihrem Steuerberater).

Letztendlich hat sich der Staat die Einbußen durch den Entfall der Erbschaftssteuer durch die laufende KESt bei Sparbüchern und die Grunderwerbsteuer bei Immobilien mehr als gut zurückgeholt. Nur die Bauern konnten die Steuerbemessung vom Einheitswert verteidigen, zumindest bei der Übertragung an Angehörige.

Bei uns anderen wird die Grunderwerbsteuer seit 2016 vom tatsächlichen Wert des Liegenschaftsvermögens bemessen.

Wem der Unterschied nichts sagt, zur Erläuterung: Der Marktwert ist in vielen Fällen mehr als 10 mal so hoch wie der Einheitswert, und entsprechend hat sich die Steuerlast in diesem Bereich in vielen Fällen vervielfacht.

Vom ermittelten Verkehrswert der Immobilie ist dann – ganz egal, ob und wie man mit dem Erblasser verwandt war – Steuer zu bezahlen wie folgt:

  • für die Ersten € 250.000,- Euro: 0,5%
  • für die nächsten 250.000,- bis 400.000,- Euro: 2%
  • ist der Wert des Objektes höher, wird der über 000,- Euro hinausgehende Betrag mit 3,5 % besteuert.

Hinterbliebene Ehegatten oder eingetragene Partner sind jedoch hinsichtlich einer Wohnnutzfläche von bis zu 150 m² steuerbefreit.

Ein Beispiel: Es wird ein Haus um 600.000,- vererbt. Für die ersten 250.000,- fallen 1.250,- an plus für die nächsten 150.000,- sind es 3.000,- und die übrigen 200.000,- sind es 7.000,- = 11.250,-

Weiters fällt eine Eintragungsgebühr (Gerichtsgebühr) von 1,1% für die Eintragung des Eigentumsrechtes im Grundbuch an (Das wären in dem Beispiel noch mal 6.600,-). Erbt

jedoch ein Angehöriger, wird die Eintragungsgebühr nach wie vor vom dreifachen Einheitswert bemessen.

Tipp: Wenn man eine in der Erbmasse befindliche Immobilie verkaufen will, sollte man dies möglichst früh in der Erbengemeinschaft bereden – denn wenn man direkt aus der Erbmasse verkauft, spart man die Eintragungsgebühr!

1.2 IMMOBILIENERTRAGSSTEUER

Üblicherweise fällt beim Erwerb von Todes wegen keine Immobilienertragsteuer an. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn eine Auseinandersetzung unter erbberechtigten Personen mit nicht im Nachlass vorhandenen Geldmitteln erfolgt – hier ist im Einzelfall der Rat des Notars oder eines Steuerberaters einzuholen.

Wird die Immobilie vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens veräußert, ist ebenfalls Immobilienertragsteuer zu bezahlen.

Die Höhe der Immobilienertragsteuer ist unterschiedlich:

  • letzter entgeltlicher Erwerb der Immobilie vor dem 4.2002:
    • falls die erstmalige Umwidmung zu Bauland nach dem 12.1987 erfolgt ist, beträgt die Bemessungsgrundlage 60 % des Kaufpreises.
    • falls die erstmalige Umwidmung zu Bauland vor dem 12.1987 erfolgt ist, beträgt die Bemessungsgrundlage 14 % des Kaufpreises.

In beiden Fällen sind von der Bemessungsgrundlage 30 % Immobilienertragsteuer zu entrichten

  • letzter entgeltlicher Erwerb der Immobilie nach dem 1.4.2002:
    hier sind die Anschaffungskosten zu ermitteln (Kaufpreis, Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr, Maklerprovision, Vertragserrichtungskosten, Herstellungs- und Instandsetzungsaufwendungen) und vom Verkaufserlös in Abzug zu bringen. Vom so ermittelten Ertrag sind wiederum 30 % Immobilienertragsteuer zu entrichten.

Der Befreiungstatbestand der „Hauptwohnsitzbefreiung“ wirkt nur höchstpersönlich, hatte also lediglich der Verstorbene seinen Hauptwohnsitz am zu verkaufenden Objekt, kann die Befreiung leider nicht geltend gemacht werden.

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