Ratgeber für Erben
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Letztwillige Verfügungen

1.1 DAS TESTAMENT

Nur ca. 30% nutzen die Möglichkeit, ein Testament zu machen. Das kann daran liegen, dass viele mit der gesetzlichen Erbfolge einverstanden sind, niemanden bevorzugen oder benachteiligen wollen, es ihnen egal ist, was nach dem Tod passiert, oder man sich davor fürchtet, das Thema anzugehen. Möglich ist auch, dass sich die Vermögensverhältnisse laufend ändern oder womöglich das eine oder andere Testament verloren geht oder widerrechtlich verschwindet. Der Gesetzgeber legt recht strenge Formvorschriften für die Testamentserrichtung an, und bei Nichtigkeit tritt wieder die gesetzliche Erbfolge ein.

Das eigenhändige Testament muss gänzlich handschriftlich verfasst sein und mit Vor- und Nachnamen unterschrieben sein. Ein Datum ist sehr empfehlenswert, um bei mehreren Testamenten das jüngste als letzten Willen bestimmen zu können.

Das fremdhändige Testament braucht drei testierfähige Zeugen, die weder selbst bedacht sein dürfen noch nahe Verwandte anderer Bedachter sein dürfen.

Weitere Formvorschriften sind einzuhalten.

Das öffentliche Testament (betrifft nur Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren bzw. in einigen Fällen Personen, denen ein Erwachsenenvertreter beigegeben wurde) wird vor einem Gericht oder einem Notar errichtet, wobei eine zweite Urkundenperson oder zwei Zeugen nötig sind.

Damit jede Art des Testaments auch sicher verwahrt ist und gefunden wird, empfiehlt sich die Registrierung oder auch wieder Löschung beim Österreichischen Zentralen Testamentsregister der österreichischen Notariatskammer. Die Kosten eines einfachen Testaments inklusive Beratung, fachmännischer Errichtung und Hinterlegung betragen beim Notar 150 bis 250 Euro.

Wenn widersprüchliche Erbantrittserklärungen abgegeben wurden (weil z.B. ein gesetzlicher Erbe die Formgültigkeit eines Testaments bestreitet), wird es Zeit, einen auf Erbschaftsrecht spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen, da in so einem Fall der Richter das Erbrecht in einem Verfahren feststellt.

1.2 DER ERBVERTRAG

Der Erbvertrag ist, im Gegensatz zum jederzeit einseitig änderbaren Testament, ein Vertrag zwischen den Eheleuten, der nur einvernehmlich wieder gelöst werden kann. Soll er keine Nachwirkung bei Scheidung entfalten, sollte dies extra im Erbvertrag vermerkt sein. Ein Teil des Erbvermögens muss frei bleiben! Dieser Vertrag ist Notariatsaktspflichtig, um sicherzustellen, dass beide Parteien sich bewusst sind, was sie da tun.

1.3 DAS VERMÄCHTNIS BZW. LEGAT

Das Vermächtnis gibt die Möglichkeit, einzelne Gegenstände jemandem bestimmten zu vermachen, dem man damit eine besondere Freude machen oder eine besondere Wertschätzung zum Ausdruck bringen will, ohne ihn jedoch zum Erben einzusetzen. Wertvolle Uhren, Häuser oder Autos, Geldbeträge oder auch Kunstgegenstände sind auf diese Weise vermachbar.

Achtung! Vermächtnisse sind Gläubigern und Pflichtteilsberechtigten gegenüber nachrangig – können also nicht alle Schulden oder Pflichtteile bezahlt werden, erhält der Legatar (=Vermächtnisnehmer) nicht das gesamte Vermächtnis.

Im Bereich der Vermächtnisse gibt es ein weites Feld an Gestaltungen, z.B.:

  • Ersatzvermächtnis: Der Bedachte stirbt vor dem Erblasser, wodurch ein anderer den vermachten Gegenstand erhält.
  • Nachvermächtnis: Hier muss sich der Legatar verpflichten, den vermachten Gegenstand einer bestimmten dritten Person weiter zu vermachen (z.B. bekommt der beste Freund den Porsche, muss sich aber verpflichten, diesen dem jüngsten Sohn des Erblassers weiter zu vermachen).

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