ERBFOLGE DES EINGETRAGENEN PARTNERS ODER EHEPARTNERS
Der Partner ist im Erbrecht als einziger nicht leiblicher Verwandter besonders begünstigt, weil der Staat auf diesen auch einige Fürsorgepflichten und Nachteile im Sozialsystem übergewälzt hat und dies möglichst ausgleichen will/muss, bevor die totale Singularisierung einsetzt. Historisch gesehen steht natürlich der Versorgungsgedanke des hinterbliebenen Partners dahinter.
Gibt es in erster Linie (Kinder, Enkelkinder) und zweiter Linie (Eltern, Geschwister, Neffen, Nichten) keine Erben, so erbt der Partner alles.
Leben noch beide Elternteile, erbt der Partner 2/3 und die Eltern je 1/6. Ist nur noch ein Elternteil am Leben, geht das Sechstel des vorverstorbenen Elternteiles auch an den Partner.
Sind Kinder da, so erbt der Partner nur 1/3 und die erste Linie (Kinder, bzw. falls ein Kind schon vorverstorben ist, dessen Kinder vertretend) zu gleichen Teilen die restlichen 2/3.
Weiters steht dem Partner das Vorausvermächtnis zu. Dies soll sicherstellen, dass der Partner das gewohnte Wohnumfeld nicht verlassen muss. Dazu bekommt er das Wohnrecht und den in der Wohnung vorhandenen Hausrat. Es besteht aber kein Vermietrecht und bei Auszug erlischt das Wohnrecht. Letzteres gilt auch nicht gegenüber Gläubigern, sondern nur gegenüber den anderen Erben.
ERBRECHT DER LINIEN BIS ZUM STAAT
Das gesetzliche Erbrecht sieht vor, dass Kinder (oder deren Nachkommen) gemeinsam mit dem hinterbliebenen Ehepartner erben.
Stirbt der Erblasser ohne Hinterlassung von Nachkommen und hinterlässt er auch keinen Ehepartner oder eingetragenen Partner, sind seine Eltern beziehungsweise deren Nachkommen erbberechtigt. Sind auch hier keine Verwandten auszuforschen, erben die Großeltern und deren Nachkommen. Und gibt es auch hier keine Verwandten mehr, sind die Urgroßeltern (nicht jedoch deren Nachkommen!) erbberechtigt.
Dann jedoch ist das Erbrecht der Verwandten erschöpft, man hat die Erbrechtsgrenze erreicht.
Ist dies der Fall, wird dem Lebensgefährten (nachweislich drei Jahre im gemeinsamen Haushalt!) ein sogenanntes außerordentliches Erbrecht eingeräumt, erstmals ist also jemand, der weder verwandt noch durch Eheschließung oder Verpartnerung Rechte erwirbt, erbberechtigt!
Ist nun allerdings auch kein Lebensgefährte hinterblieben, besteht noch die Möglichkeit, dass einem Vermächtnisnehmer (= testamentarisch bedacht, jedoch nicht zum Erben eingesetzt) ein außerordentliches Erbrecht zugesprochen wird.
Ist auch hier kein Erbberechtigter vorhanden, fällt die Verlassenschaft letztlich dem Staat zu.